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I. FIRMA, SITZ, DAUER UND ZWECK DER GESELLSCHAFT

Art. 1 Firma, Sitz, Dauer

Unter der Firma Lenzerheide Bergbahnen AG besteht mit Sitz in der Lenzerheide (Gemeinde Vaz/Obervaz) auf unbestimmte Zeit eine Aktiengesellschaft nach Art. 620 ff. OR.

Art. 2 Zweck

Die Gesellschaft bezweckt den Bau und Betrieb von Transportanlagen, Restaurations- und Beherbergungsbetrieben sowie die Erschliessung und Sicherung von Wintersport- und Wandergelände. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte eingehen und Verträge abschliessen, die geeignet sind, den Zweck der Gesellschaft zu fördern. Darin eingeschlossen sind der Erwerb, die Verwaltung und die Veräusserung von Grundeigentum. Die Gesellschaft kann sich an anderen Unternehmungen beteiligen oder mit ihnen fusionieren.

II. AKTIENKAPITAL UND AKTIEN

Art. 3 Aktienkapital

Das Aktienkapital der Gesellschaft beträgt CHF 7'763'156.00 eingeteilt in 1'940’789 Namenaktien zu je CHF 4.00 Nennwert. Das Aktienkapital ist voll liberiert.
Die Namenaktien können durch Beschluss der Generalversammlung in Inhaberaktien und Inhaberaktien in Namenaktien umgewandelt werden.

Art. 4 Aktientitel und Aktienbuch
Falls Aktienzertifikate gedruckt werden, kann die Gesellschaft Zertifikate über eine oder mehrere Aktien ausgeben. Die Zertifikate tragen die faksimilierte Unterschrift des Verwaltungsratspräsidenten.
Unter Vorbehalt des nachstehenden Absatzes 3 kann die Gesellschaft auf Druck und Auslieferung von Aktienurkunden verzichten und ausgegebene Urkunden, die bei der Gesellschaft eingeliefert werden, ersatzlos annullieren.
Der Aktionär kann von der Gesellschaft jederzeit kostenlos den Druck und die Auslieferung von Urkunden für seine Aktien verlangen und die Gesellschaft kann jederzeit nicht verurkundete Aktien ausdrucken.
Nichtverurkundete Aktien und daraus entspringende, nicht verurkundete Rechte können nur durch Zession übertragen werden. Die Zession bedarf zur Gültigkeit der Anzeige an die Gesellschaft. Die Gesellschaft kann der Bank, bei welcher der Aktionär die abgetretenen Aktien buchmässig führen lässt, von der Zession Mitteilung machen.
Nichtverurkundete Aktien und die daraus entspringenden Vermögensrechte können nur zugunsten der Bank, bei welcher der Aktionär dieselben buchmässig führen lässt, durch schriftlichen Pfandvertrag verpfändet werden. Eine Anzeige an die Gesellschaft ist nicht erforderlich.
Die Gesellschaft führt ein Aktienbuch, in welches die Eigentümer, Nutzniesser und Nominees der Namenaktien mit Namen, Adresse und Staatsangehörigkeit (bei juristischen Personen der Sitz) eingetragen werden. Im Verhältnis zur Gesellschaft wird als Aktionär, Nutzniesser oder Nominee nur anerkannt, wer im Aktienbuch eingetragen ist. Die Gesellschaft anerkennt nur einen Vertreter pro Aktie.

Art. 5 Eintragungsbeschränkungen

Die Übertragung von Aktien, ob zu Eigentum oder zu Nutzniessung, bedarf in jedem Fall der Genehmigung durch den Verwaltungsrat, der diese Kompetenz delegieren darf, sowie des Nachweises des Erwerbs.
Die Genehmigung kann verweigert werden, wenn der Erwerber nicht ausdrücklich erklärt, die Aktien in eigenem Namen und für eigene Rechnung zu halten. Der Verwaltungsrat kann Nominees bis maximal 2 % des Aktienkapitals mit Stimmrecht im Aktienbuch eintragen. Nominees sind Personen, die im Eintragungsgesuch nicht ausdrücklich erklären, die Aktien für eigene Rechnungen zu halten und mit denen die Gesellschaft eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen hat. Der Verwaltungsrat kann über diese Eintragungsgrenze hinaus Nominees mit Stimmrecht im Aktienbuch eintragen, falls die Nominees die Namen, Adressen, Staatsangehörigkeit und die Aktienbestände der Personen offenlegen, für
deren Rechnung sie 2 % oder mehr des Aktienkapitals halten.
Die Beschränkungen gelten auch im Falle des Erwerbs von Aktien in Ausübung von Bezugs-, Options- und Wandelrechten.

Der Verwaltungsrat ist berechtigt, Eintragungen im Aktienbuch mit Rückwirkung auf das Datum der Eintragung zu streichen, wenn die Eintragung durch falsche Angaben zustande gekommen ist. Er kann den betroffenen Aktionär vorgängig anhören. In jedem Fall ist der betroffene Aktionär umgehend über die Streichung zu informieren.
Der Verwaltungsrat trifft die zur Führung des Aktienbuchs notwendigen Anordnungen. Er kann seine Aufgaben delegieren.
Nach Versand der Einladungen bis am Tage nach der Generalversammlung werden keine Eintragungen im Aktienbuch vorgenommen.

III. ORGANE DER GESELLSCHAFT

Art. 6 Organe

Die Organe der Gesellschaft sind:
A) die Generalversammlung,
B) der Verwaltungsrat,
C) die Revisionsstelle.

A) Die Generalversammlung

Art. 7 Stellung, ordentliche und ausserordentliche Generalversammung

Die Generalversammlung der Aktionäre ist das oberste Organ der Gesellschaft.
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt. Ausserordentliche Generalversammlungen finden statt, wenn der Verwaltungsrat oder die Revisionsstelle es für notwendig erachten oder wenn es eine Generalversammlung beschliesst. Darüber hinaus können Aktionäre, die (einzeln oder gemeinsam) mindestens 10% des Aktienkapitals vertreten, schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes und des Antrages, bei Wahlen der Namen der vorgeschlagenen Kandidaten, die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung verlangen.

Art. 8 Einberufung

Die Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat, nötigenfalls durch die Revisionsstelle, spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag durch Bekanntmachung in den Publikationsorganen der Gesellschaft und durch Brief an alle im Aktienbuch eingetragenen Aktionäre einberufen.
In der Einberufung sind neben Tag, Zeit und Ort der Versammlung, die Verhandlungsgegenstände sowie die Anträge des Verwaltungsrates und der Aktionäre bekanntzugeben, welche die Durchführung einer Generalversammlung oder die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangt haben.
Über Gegenstände, die nicht in dieser Weise angekündigt worden sind, können keine Beschlüsse gefasst werden; ausgenommen sind Anträge auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung oder auf Durchführung einer Sonderprüfung.
Aktionäre, die (einzeln oder gemeinsam) Aktien im Nennwert von CHF 1'000'000 oder mindestens 10% des Aktienkapitals vertreten, können die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangen. Dies hat mindestens 45 Tage vor der Versammlung schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände und Anträge zu erfolgen.

Art. 9 Befugnisse
Der Generalversammlung stehen folgende unübertragbaren Befugnisse
zu:
1.  die Festsetzung und Änderung der Statuten;
2.
die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle;
3. die Genehmigung des Jahresberichtes und der Konzernrechnung;
4.
die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Dividende;
5. die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates;
6.
die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind oder ihr durch den Verwaltungsrat vorgelegt werden.

Art. 10 Teilnahme, Vertretung und Stimmrecht

Zur Teilnahme an der Generalversammlung und an den Abstimmungen ist jeder Aktionär berechtigt, der als stimmberechtigter Aktionär im Aktienbuch eingetragen ist. Im Übrigen bestimmt der Verwaltungsrat, wie der Ausweis über den Aktienbesitz zu erbringen ist.
Aktionäre können sich an der Generalversammlung nur durch ihren gesetzlichen Vertreter, einen anderen stimmberechtigten Aktionär, den unabhängigen Stimmrechtsvertreter, den Organvertreter oder einen Depotvertreter vertreten lassen. Zur Vertretung ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich. Der Verwaltungsrat kann Vorschriften über die Vertretung erlassen.
In der Generalversammlung hat jede im Aktienbuch der Gesellschaft mit Stimmrecht eingetragene Aktie eine Stimme.

Art. 11 Beschlussfassung und Wahlen

Soweit nicht zwingende Vorschriften des Gesetzes oder die Statuten etwas anderes bestimmen, fasst die Generalversammlung ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der absoluten Mehrheit der gültig vertretenen Aktienstimmen.
Kommt im ersten Wahlgang eine Wahl nicht zustande und stehen mehr als ein Kandidat zur Wahl, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem das relative Mehr entscheidet.
Die Wahlen und Abstimmungen finden offen statt, es sei denn, dass die Generalversammlung schriftliche Abstimmung beschliesst oder der Vorsitzende eine solche anordnet.

Art. 12 Vorsitz und Protokolle

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident oder, bei dessen Verhinderung, ein anderes Mitglied des Verwaltungsrates.
Der Vorsitzende bezeichnet den Protokollführer und die Stimmenzähler, die beide nicht Aktionäre sein müssen; ihre Funktionen können derselben Person übertragen werden.
Das Protokoll hat über die Beschlüsse und Wahlen Aufschluss zu geben und die von den Aktionären zu Protokoll abgegebenen Erklärungen zu enthalten. Es ist vom Vorsitzenden sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen und steht den Aktionären am Sitz der Gesellschaft zur Einsichtnahme offen.

B) Der Verwaltungsrat

Art. 13 Zusammensetzung und Amtsdauer

Der Verwaltungsrat besteht aus maximal 8 Mitgliedern, die Aktionäre sein müssen, sofern sie nicht als Vertreter einer juristischen Person oder einer Handelsgesellschaft gewählt werden. Bei dieser Maximalzahl sind die Vertreter von Körperschaften gemäss nachstehendem Absatz nicht eingerechnet.
Die politische Gemeinde Vaz/Obervaz hat das Recht, einen Vertreter in den Verwaltungsrat abzuordnen. Die politische Gemeinde Parpan sowie die Bürgergemeinde Arosa haben das Recht, maximal je einen Vertreter in den Verwaltungsrat abzuordnen. Die Bürgergemeinde Vaz/Obervaz hat das Recht, maximal drei Vertreter in den Verwaltungsrat abzuordnen. Die Alpgenossenschaft Churwalden hat das Recht auf Wahl maximal eines von ihr vorgeschlagenen Vertreters. Die Abordnungs- bzw. Wahlvorschlagsrechte der politischen Gemeinde Parpan, der Bürgergemeinden Vaz/Obervaz und Arosa sowie der Alpgenossenschaft Churwalden im vorgenannten Umfang bestehen nur insofern als entsprechende Verträge der Gesellschaft mit diesen Gemeinden dies so ausdrücklich vorsehen.
Der Verwaltungsrat wird auf die Dauer von maximal 3 Jahren gewählt, wobei die Amtsdauer bei der Wahl festgelegt wird. Unter einem Jahr ist dabei der Zeitraum zwischen zwei ordentlichen Generalversammlungen zu verstehen. Vorbehalten bleiben vorheriger Rücktritt und Abberufung.

Art. 14 Aufgaben, Ausschüsse

Der Verwaltungsrat kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Generalversammlung oder einem anderen Gesellschaftsorgan übertragen oder vorbehalten sind.

Der Verwaltungsrat hat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben:

1. 
die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen;
2.
die Festlegung der Organisation;
3.
die Ausgestaltung des Rechnungswesen, die Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung;
4.
die Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Personen;
5.
die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen;
6.
die Erstellung des Geschäftsberichtes sowie die Vorbereitung der Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse;
7. die Benachrichtigung des Richters im Falle einer Überschuldung.
8.
Beschlussfassung über die Feststellung von Kapitalerhöhungen und daraus folgende Statutenänderungen;
9.
Prüfung der fachlichen Voraussetzungen der besonders befähigten Revisoren für die Fälle, in welchen das Gesetz den Einsatz solcher evisoren vorsieht;
10.  Beschlussfassung in allen anderen gesetzlich vorgesehenen Fällen.
Der Verwaltungsrat kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse, die Überwachung von Geschäften oder besondere Aufgaben Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen. Er hat für eine angemessene Berichterstattung an seine Mitglieder zu sorgen.
Der Verwaltungsrat kann die Geschäftsführung nach Massgabe eines Organisationsreglementes ganz oder zum Teil an einzelne Mitglieder oder an Dritte übertragen.
Das Organisationsreglement ordnet die Geschäftsführung, bestimmt die hierfür erforderlichen Stellen, umschreibt deren Aufgabe und regelt insbesondere die Berichterstattung.

Art. 15 Konstituierung

Der Präsident wird durch die Generalversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Verwaltungsrat selbst. Er wählt nach Bedarf einen oder mehrere Vizepräsidenten, Delegierte sowie den Sekretär, der nicht Mitglied des Verwaltungsrates sein muss. Der Verwaltungsrat legt die Entschädigung für seine Mitglieder fest.

Art. 16 Einberufung

Der Verwaltungsrat versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder des Vizepräsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern oder sobald ein Mitglied es wünscht.

Art. 17 Beschlüsse

Sitzordnung, Beschlussfähigkeit (Präsenz) und Beschlussfassung des Verwaltungsrates richten sich nach dem Organisationsreglement.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Verwaltungsrates ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Sekretär des Verwaltungsrates zu unterzeichnen.

C) Die Revisionsstelle

Art. 18 Wahl und Aufgaben

Die Generalversammlung wählt jährlich eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen als Revisionsstelle und den Konzernprüfer.
Befähigung und Unabhängigkeit richten sich nach den Bestimmungen von Art. 727 ff. OR. Aufgaben, Rechte und Pflichten der Revisionsstelle und des Konzernprüfers richten sich nach dem Gesetz (Art. 727–731a OR).

IV. GEWINNVERTEILUNG

Art. 19 Gewinnverteilung

Unter Vorbehalt der gesetzlichen Vorschriften über die Gewinnverteilung, insbesondere Art. 671 ff. OR, steht der Bilanzgewinn zur Verfügung der Generalversammlung.
Die Dividende darf erst festgesetzt werden, nachdem die dem Gesetz entsprechenden Zuweisungen an die gesetzlichen Reserven abgezogen worden sind. Alle Dividenden, welche innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Fälligkeit nicht bezogen worden sind, verfallen zugunsten der Gesellschaft und werden der allgemeinen Reserve zugeteilt.

V. GESCHÄFTSJAHR UND JAHRESRECHNUNG

Art. 20 Geschäftsjahr und Jahresrechnung

Das Geschäftsjahr wird vom Verwaltungsrat festgelegt.
Der Verwaltungsrat erstellt für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht, der sich aus der Jahresrechnung, bestehend aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang, dem Jahresbericht und der Konzernrechnung (falls anwendbar) zusammensetzt.

VI. AUFLÖSUNG UND LIQUIDATION

Art. 21 Auflösung und Liquidation

Die Generalversammlung kann jederzeit nach Massgabe der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft beschliessen.
Die Liquidation wird vom Verwaltungsrat durchgeführt, sofern die Generalversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt.

VII. BEKANNTMACHUNGEN

Art. 22 Publikationsorgan

Publikationsorgan der Gesellschaft ist das Schweizerische Handelsamtsblatt (SHAB). Der Verwaltungsrat kann weitere Publikationsorgane bezeichnen.

 

Mitteilungen an Aktionäre

Mitteilungen der Gesellschaft an die Aktionäre erfolgen durch Bekanntmachung in den Publikationsorganen der Gesellschaft. Mitteilungen an die Aktionäre können auch durch Brief an die im Aktienbuch verzeichneten Adressen erfolgen.

VIII. ANGEBOTSPFLICHT NACH BÖRSENGESETZ

Art. 23 Opting Up

Ein Erwerber von Aktien ist erst zu einem öffentlichen Kaufangebot nach Art. 32 des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel verpflichtet, wenn er direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten den Grenzwert von 45% der Stimmrechte der Gesellschaft (ob ausübbar oder nicht) überschreitet („Opting Up“).

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