| I. FIRMA, SITZ, DAUER UND ZWECK DER GESELLSCHAFT |
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Art. 1
Firma, Sitz, Dauer
Unter der Firma
Lenzerheide Bergbahnen AG
besteht mit Sitz in der Lenzerheide (Gemeinde Vaz/Obervaz) auf
unbestimmte Zeit eine Aktiengesellschaft nach Art. 620 ff. OR.
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Art. 2 Zweck
Die Gesellschaft bezweckt den Bau und Betrieb von Transportanlagen,
Restaurations- und Beherbergungsbetrieben sowie die Erschliessung
und Sicherung von Wintersport- und Wandergelände.
Die Gesellschaft kann alle Geschäfte eingehen und Verträge abschliessen,
die geeignet sind, den Zweck der Gesellschaft zu fördern.
Darin eingeschlossen sind der Erwerb, die Verwaltung und
die Veräusserung von Grundeigentum. Die Gesellschaft kann sich
an anderen Unternehmungen beteiligen oder mit ihnen fusionieren.
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| II. AKTIENKAPITAL UND AKTIEN |
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Art. 3 Aktienkapital
Das Aktienkapital der Gesellschaft beträgt CHF 7'763'156.00 eingeteilt
in 1'940’789 Namenaktien zu je CHF 4.00 Nennwert. Das
Aktienkapital ist voll liberiert.
Die Namenaktien können durch Beschluss der Generalversammlung
in Inhaberaktien und Inhaberaktien in Namenaktien umgewandelt
werden.
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Art. 4
Aktientitel und Aktienbuch
Falls Aktienzertifikate gedruckt werden, kann die Gesellschaft Zertifikate über eine oder mehrere Aktien ausgeben. Die Zertifikate
tragen die faksimilierte Unterschrift des Verwaltungsratspräsidenten.
Unter Vorbehalt des nachstehenden Absatzes 3 kann die Gesellschaft
auf Druck und Auslieferung von Aktienurkunden verzichten
und ausgegebene Urkunden, die bei der Gesellschaft eingeliefert
werden, ersatzlos annullieren.
Der Aktionär kann von der Gesellschaft jederzeit kostenlos den
Druck und die Auslieferung von Urkunden für seine Aktien verlangen
und die Gesellschaft kann jederzeit nicht verurkundete Aktien
ausdrucken.
Nichtverurkundete Aktien und daraus entspringende, nicht verurkundete
Rechte können nur durch Zession übertragen werden. Die
Zession bedarf zur Gültigkeit der Anzeige an die Gesellschaft. Die
Gesellschaft kann der Bank, bei welcher der Aktionär die abgetretenen
Aktien buchmässig führen lässt, von der Zession Mitteilung
machen.
Nichtverurkundete Aktien und die daraus entspringenden Vermögensrechte
können nur zugunsten der Bank, bei welcher der Aktionär
dieselben buchmässig führen lässt, durch schriftlichen Pfandvertrag
verpfändet werden. Eine Anzeige an die Gesellschaft ist
nicht erforderlich.
Die Gesellschaft führt ein Aktienbuch, in welches die Eigentümer,
Nutzniesser und Nominees der Namenaktien mit Namen, Adresse
und Staatsangehörigkeit (bei juristischen Personen der Sitz) eingetragen
werden. Im Verhältnis zur Gesellschaft wird als Aktionär,
Nutzniesser oder Nominee nur anerkannt, wer im Aktienbuch eingetragen
ist. Die Gesellschaft anerkennt nur einen Vertreter pro
Aktie.
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Art. 5
Eintragungsbeschränkungen
Die Übertragung von Aktien, ob zu Eigentum oder zu Nutzniessung,
bedarf in jedem Fall der Genehmigung durch den Verwaltungsrat,
der diese Kompetenz delegieren darf, sowie des Nachweises
des Erwerbs.
Die Genehmigung kann verweigert werden, wenn der Erwerber
nicht ausdrücklich erklärt, die Aktien in eigenem Namen und für
eigene Rechnung zu halten. Der Verwaltungsrat kann Nominees bis
maximal 2 % des Aktienkapitals mit Stimmrecht im Aktienbuch
eintragen. Nominees sind Personen, die im Eintragungsgesuch
nicht ausdrücklich erklären, die Aktien für eigene Rechnungen zu
halten und mit denen die Gesellschaft eine entsprechende Vereinbarung
abgeschlossen hat. Der Verwaltungsrat kann über diese
Eintragungsgrenze hinaus Nominees mit Stimmrecht im Aktienbuch
eintragen, falls die Nominees die Namen, Adressen, Staatsangehörigkeit
und die Aktienbestände der Personen offenlegen, für
deren Rechnung sie 2 % oder mehr des Aktienkapitals halten.
Die Beschränkungen gelten auch im Falle des Erwerbs von Aktien
in Ausübung von Bezugs-, Options- und Wandelrechten.
Der Verwaltungsrat ist berechtigt, Eintragungen im Aktienbuch mit
Rückwirkung auf das Datum der Eintragung zu streichen, wenn die
Eintragung durch falsche Angaben zustande gekommen ist. Er
kann den betroffenen Aktionär vorgängig anhören. In jedem Fall ist
der betroffene Aktionär umgehend über die Streichung zu informieren.
Der Verwaltungsrat trifft die zur Führung des Aktienbuchs notwendigen
Anordnungen. Er kann seine Aufgaben delegieren.
Nach Versand der Einladungen bis am Tage nach der Generalversammlung
werden keine Eintragungen im Aktienbuch vorgenommen.
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| III. ORGANE DER GESELLSCHAFT |
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Art. 6 Organe
Die Organe der Gesellschaft sind:
A) die Generalversammlung,
B) der Verwaltungsrat,
C) die Revisionsstelle.
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A) Die Generalversammlung
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Art. 7
Stellung, ordentliche und
ausserordentliche Generalversammung
Die Generalversammlung der Aktionäre ist das oberste Organ der
Gesellschaft.
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb
von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt. Ausserordentliche
Generalversammlungen finden statt, wenn der Verwaltungsrat
oder die Revisionsstelle es für notwendig erachten oder
wenn es eine Generalversammlung beschliesst. Darüber hinaus
können Aktionäre, die (einzeln oder gemeinsam) mindestens 10%
des Aktienkapitals vertreten, schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes
und des Antrages, bei Wahlen der Namen der
vorgeschlagenen Kandidaten, die Einberufung einer ausserordentlichen
Generalversammlung verlangen.
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Art. 8
Einberufung
Die Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat, nötigenfalls
durch die Revisionsstelle, spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag
durch Bekanntmachung in den Publikationsorganen
der Gesellschaft und durch Brief an alle im Aktienbuch eingetragenen
Aktionäre einberufen.
In der Einberufung sind neben Tag, Zeit und Ort der Versammlung,
die Verhandlungsgegenstände sowie die Anträge des Verwaltungsrates
und der Aktionäre bekanntzugeben, welche die Durchführung
einer Generalversammlung oder die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes
verlangt haben.
Über Gegenstände, die nicht in dieser Weise angekündigt worden
sind, können keine Beschlüsse gefasst werden; ausgenommen sind
Anträge auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung
oder auf Durchführung einer Sonderprüfung.
Aktionäre, die (einzeln oder gemeinsam) Aktien im Nennwert von
CHF 1'000'000 oder mindestens 10% des Aktienkapitals vertreten,
können die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangen.
Dies hat mindestens 45 Tage vor der Versammlung schriftlich
unter Angabe der Verhandlungsgegenstände und Anträge zu
erfolgen.
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| Art. 9 Befugnisse |
Der Generalversammlung stehen folgende unübertragbaren Befugnisse
zu: |
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| 1. |
die Festsetzung und Änderung der Statuten; |
| 2. |
die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle; |
| 3. |
die Genehmigung des Jahresberichtes und der Konzernrechnung; |
| 4. |
die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Dividende; |
| 5. |
die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates; |
| 6. |
die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind oder ihr durch den Verwaltungsrat vorgelegt werden. |
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Art. 10
Teilnahme, Vertretung
und Stimmrecht
Zur Teilnahme an der Generalversammlung und an den Abstimmungen
ist jeder Aktionär berechtigt, der als stimmberechtigter Aktionär
im Aktienbuch eingetragen ist. Im Übrigen bestimmt der
Verwaltungsrat, wie der Ausweis über den Aktienbesitz zu erbringen
ist.
Aktionäre können sich an der Generalversammlung nur durch ihren
gesetzlichen Vertreter, einen anderen stimmberechtigten Aktionär,
den unabhängigen Stimmrechtsvertreter, den Organvertreter oder
einen Depotvertreter vertreten lassen. Zur Vertretung ist eine
schriftliche Vollmacht erforderlich. Der Verwaltungsrat kann Vorschriften über die Vertretung erlassen.
In der Generalversammlung hat jede im Aktienbuch der Gesellschaft
mit Stimmrecht eingetragene Aktie eine Stimme.
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Art. 11 Beschlussfassung und
Wahlen
Soweit nicht zwingende Vorschriften des Gesetzes oder die Statuten etwas anderes bestimmen, fasst die Generalversammlung ihre
Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der absoluten Mehrheit
der gültig vertretenen Aktienstimmen.
Kommt im ersten Wahlgang eine Wahl nicht zustande und stehen
mehr als ein Kandidat zur Wahl, findet ein zweiter Wahlgang statt,
in dem das relative Mehr entscheidet.
Die Wahlen und Abstimmungen finden offen statt, es sei denn, dass
die Generalversammlung schriftliche Abstimmung beschliesst oder
der Vorsitzende eine solche anordnet.
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Art. 12 Vorsitz und Protokolle
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident oder,
bei dessen Verhinderung, ein anderes Mitglied des Verwaltungsrates.
Der Vorsitzende bezeichnet den Protokollführer und die Stimmenzähler,
die beide nicht Aktionäre sein müssen; ihre Funktionen
können derselben Person übertragen werden.
Das Protokoll hat über die Beschlüsse und Wahlen Aufschluss zu
geben und die von den Aktionären zu Protokoll abgegebenen Erklärungen
zu enthalten. Es ist vom Vorsitzenden sowie vom Protokollführer
zu unterzeichnen und steht den Aktionären am Sitz der
Gesellschaft zur Einsichtnahme offen.
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Art. 13 Zusammensetzung und
Amtsdauer
Der Verwaltungsrat besteht aus maximal 8 Mitgliedern, die Aktionäre
sein müssen, sofern sie nicht als Vertreter einer juristischen
Person oder einer Handelsgesellschaft gewählt werden. Bei dieser
Maximalzahl sind die Vertreter von Körperschaften gemäss nachstehendem
Absatz nicht eingerechnet.
Die politische Gemeinde Vaz/Obervaz hat das Recht, einen Vertreter
in den Verwaltungsrat abzuordnen. Die politische Gemeinde
Parpan sowie die Bürgergemeinde Arosa haben das Recht, maximal
je einen Vertreter in den Verwaltungsrat abzuordnen. Die Bürgergemeinde
Vaz/Obervaz hat das Recht, maximal drei Vertreter in
den Verwaltungsrat abzuordnen. Die Alpgenossenschaft Churwalden
hat das Recht auf Wahl maximal eines von ihr vorgeschlagenen
Vertreters. Die Abordnungs- bzw. Wahlvorschlagsrechte der
politischen Gemeinde Parpan, der Bürgergemeinden Vaz/Obervaz
und Arosa sowie der Alpgenossenschaft Churwalden im vorgenannten Umfang bestehen nur insofern als entsprechende Verträge
der Gesellschaft mit diesen Gemeinden dies so ausdrücklich vorsehen.
Der Verwaltungsrat wird auf die Dauer von maximal 3 Jahren gewählt,
wobei die Amtsdauer bei der Wahl festgelegt wird. Unter
einem Jahr ist dabei der Zeitraum zwischen zwei ordentlichen Generalversammlungen
zu verstehen. Vorbehalten bleiben vorheriger
Rücktritt und Abberufung.
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| Art. 14 Aufgaben, Ausschüsse |
Der Verwaltungsrat kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen,
die nicht nach Gesetz oder Statuten der Generalversammlung
oder einem anderen Gesellschaftsorgan übertragen oder vorbehalten
sind.
Der Verwaltungsrat hat folgende unübertragbare und unentziehbare
Aufgaben:
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| 1. |
die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen; |
| 2. |
die Festlegung der Organisation; |
| 3. |
die Ausgestaltung des Rechnungswesen, die Finanzkontrolle
sowie der Finanzplanung; |
| 4. |
die Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung
und der Vertretung betrauten Personen; |
| 5. |
die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten
Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der
Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen; |
| 6. |
die Erstellung des Geschäftsberichtes sowie die Vorbereitung
der Generalversammlung und die Ausführung ihrer
Beschlüsse; |
| 7. |
die Benachrichtigung des Richters im Falle einer Überschuldung. |
| 8. |
Beschlussfassung über die Feststellung von Kapitalerhöhungen
und daraus folgende Statutenänderungen; |
| 9. |
Prüfung der fachlichen Voraussetzungen der besonders befähigten
Revisoren für die Fälle, in welchen das Gesetz den
Einsatz solcher evisoren vorsieht; |
| 10. |
Beschlussfassung in allen anderen gesetzlich vorgesehenen
Fällen. |
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Der Verwaltungsrat kann die Vorbereitung und die Ausführung
seiner Beschlüsse, die Überwachung von Geschäften oder besondere
Aufgaben Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen. Er
hat für eine angemessene Berichterstattung an seine Mitglieder zu
sorgen.
Der Verwaltungsrat kann die Geschäftsführung nach Massgabe
eines Organisationsreglementes ganz oder zum Teil an einzelne
Mitglieder oder an Dritte übertragen.
Das Organisationsreglement ordnet die Geschäftsführung, bestimmt
die hierfür erforderlichen Stellen, umschreibt deren Aufgabe
und regelt insbesondere die Berichterstattung. |
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Art. 15 Konstituierung
Der Präsident wird durch die Generalversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Verwaltungsrat selbst. Er wählt nach
Bedarf einen oder mehrere Vizepräsidenten, Delegierte sowie den
Sekretär, der nicht Mitglied des Verwaltungsrates sein muss. Der
Verwaltungsrat legt die Entschädigung für seine Mitglieder fest.
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Art. 16 Einberufung
Der Verwaltungsrat versammelt sich auf Einladung des Präsidenten
oder des Vizepräsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern oder
sobald ein Mitglied es wünscht.
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Art. 17 Beschlüsse
Sitzordnung, Beschlussfähigkeit (Präsenz) und Beschlussfassung
des Verwaltungsrates richten sich nach dem Organisationsreglement.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Verwaltungsrates ist
ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und
vom Sekretär des Verwaltungsrates zu unterzeichnen.
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Art. 18 Wahl und Aufgaben
Die Generalversammlung wählt jährlich eine oder mehrere natürliche
oder juristische Personen als Revisionsstelle und den Konzernprüfer.
Befähigung und Unabhängigkeit richten sich nach den Bestimmungen
von Art. 727 ff. OR.
Aufgaben, Rechte und Pflichten der Revisionsstelle und des Konzernprüfers
richten sich nach dem Gesetz (Art. 727–731a OR).
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| IV. GEWINNVERTEILUNG |
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Art. 19 Gewinnverteilung
Unter Vorbehalt der gesetzlichen Vorschriften über die Gewinnverteilung,
insbesondere Art. 671 ff. OR, steht der Bilanzgewinn
zur Verfügung der Generalversammlung.
Die Dividende darf erst festgesetzt werden, nachdem die dem Gesetz
entsprechenden Zuweisungen an die gesetzlichen Reserven
abgezogen worden sind. Alle Dividenden, welche innerhalb von
fünf Jahren nach ihrer Fälligkeit nicht bezogen worden sind, verfallen
zugunsten der Gesellschaft und werden der allgemeinen Reserve
zugeteilt.
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| V. GESCHÄFTSJAHR UND JAHRESRECHNUNG |
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Art. 20 Geschäftsjahr und Jahresrechnung
Das Geschäftsjahr wird vom Verwaltungsrat festgelegt.
Der Verwaltungsrat erstellt für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht,
der sich aus der Jahresrechnung, bestehend aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang, dem Jahresbericht und der
Konzernrechnung (falls anwendbar) zusammensetzt.
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| VI. AUFLÖSUNG UND LIQUIDATION |
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Art. 21 Auflösung und Liquidation
Die Generalversammlung kann jederzeit nach Massgabe der gesetzlichen
und statutarischen Vorschriften die Auflösung und Liquidation
der Gesellschaft beschliessen.
Die Liquidation wird vom Verwaltungsrat durchgeführt, sofern die
Generalversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt.
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| VII. BEKANNTMACHUNGEN |
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Art. 22 Publikationsorgan
Publikationsorgan der Gesellschaft ist das Schweizerische Handelsamtsblatt
(SHAB). Der Verwaltungsrat kann weitere Publikationsorgane
bezeichnen.
Mitteilungen an Aktionäre
Mitteilungen der Gesellschaft an die Aktionäre erfolgen durch Bekanntmachung
in den Publikationsorganen der Gesellschaft. Mitteilungen
an die Aktionäre können auch durch Brief an die im Aktienbuch
verzeichneten Adressen erfolgen.
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| VIII. ANGEBOTSPFLICHT NACH BÖRSENGESETZ |
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Art. 23 Opting Up
Ein Erwerber von Aktien ist erst zu einem öffentlichen Kaufangebot
nach Art. 32 des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel
verpflichtet, wenn er direkt, indirekt oder in gemeinsamer
Absprache mit Dritten den Grenzwert von 45% der Stimmrechte
der Gesellschaft (ob ausübbar oder nicht) überschreitet
(„Opting Up“).
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Statuten der Lenzerheide Bergbahnen AG |
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